Vergleich im „Chef-Masche“-Fall (Az. 6 Ca 461/16)

Datum: 19.07.2017

In der heutigen Verhandlung sind die Parteien dem Vorschlag der Kammer gefolgt und haben einen Vergleich geschlossen. Danach endet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 31. Oktober 2016. Es bestehen keine beiderseitigen finanziellen Ansprüche mehr. Das bedeutet, die Buchhalterin verzichtet auf weitere Vergütungsansprüche (Lohn, Urlaubsabgeltung, Überstunden) und das Unternehmen verzichtet seinerseits auf Schadenersatzansprüche. Allenfalls wenn nachgewiesen werden könnte, dass die Buchhalterin vorsätzlich gehandelt hat (wofür aus heutiger Sicht keinerlei Anhaltspunkte bestehen), könnte das Unternehmen doch noch Schadenersatzansprüche gegen sie geltend machen.

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.