Verlagerung eines Versandzentrums – Versetzung ist wirksam (Az. 6 Ca 415/17)

Datum: 28.03.2018

Die Richter des Arbeitsgerichts Pforzheim mussten heute zum ersten Mal über die örtliche Versetzung einer Arbeitnehmerin von Pforzheim nach Östringen urteilen (vgl. Medienmitteilung vom 19. März 2018). Im Ergebnis wiesen sie die Klage ab und gaben dem Arbeitgeber, einem Pforzheimer Versandunternehmen, recht. Die Versetzung ist also wirksam, die Arbeitnehmerin muss ab Mai 2018 ihre Arbeitsleistung in Östringen erbringen. Ihren Hilfsantrag, dort zu bestimmten Konditionen beschäftigt zu werden, wiesen die Richter ebenfalls ab, weil auf eine wunschgemäße Beschäftigung kein Anspruch bestand.

Da der Arbeitsvertrag der Parteien keinen bestimmten Arbeitsort vorsieht, mussten die Richter die Umstände des Einzelfalles abwägen und prüfen, ob die Versetzung gegen billiges Ermessen verstößt (§ 106 S. 1 GewO). Dabei folgten sie der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die besagt, dass auch eine jahrelange Beschäftigung am selben Ort grundsätzlich keinen Rechtsanspruch begründet, dauerhaft und künftig dort beschäftigt zu werden. Dagegen kommt der unternehmerischen Entscheidung, eine Betriebsstätte ganz oder teilweise zu verlegen, bei der Abwägung ein hohes Gewicht zu. Das gilt umso mehr, wenn der Arbeitgeber die Standortverlagerung lange im Voraus ankündigt und die daraus folgenden Härten abzufedern versucht. Das ist hier geschehen. Seit Anfang 2017 werden die einzelnen Mitarbeiter über die konkreten Auswirkungen für ihr Arbeitsverhältnis informiert. Mit dem sogar schon seit 2014 eingebundenen Betriebsrat wurde vereinbart, dass betroffene Mitarbeiter Arbeitszeitgutschriften für längere Fahrtzeiten und ggf. Zuschüsse für Umzüge erhalten. Ferner wird ein Buspendelverkehr eingerichtet.

Anders als die Arbeitnehmerin meinte, war der Arbeitgeber hier nicht verpflichtet, sie auf in Pforzheim verbliebenen Arbeitsplätzen weiter zu beschäftigen. Eine klassische Sozialauswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmern, wie sie das Gesetz für betriebsbedingte Kündigungen vorschreibt, muss bei Versetzungen nicht durchgeführt werden. Die von ihr sonst vorgetragenen Umstände (insbesondere die Schwierigkeit, täglich nach Östringen zu kommen und der damit verbundene Zeitverlust) rechtfertigen keine andere Beurteilung. Will sie ihr Arbeitsverhältnis fortführen, muss sie diese negativen Umstände, wie der allergrößte Teil ihrer Kollegen auch, hinnehmen.

Die Arbeitnehmerin kann gegen dieses Urteil Berufung beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg einlegen.

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